1. Nach § 1389 Satz 1 ABGB erstreckt sich ein Vergleich, der über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, nicht auf andere Fälle. Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wirkt daher im Zweifel nur für alle daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.