1. Die Antragstellung gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG setzt voraus, dass die angefochtene Bestimmung denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Gerichts im Anlassfall bildet. Die Präjudizialität kann sich aber auch aus der analogen Anwendung einer Bestimmung ergeben.