Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" und insb unter den Begriff der "Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind", iSv Art 3 Abs 1 InfoRL.
C-263/18