1. Die Zulassung eines Rechtsmittels an den OGH hinsichtlich eines Teils des Begehrens ist ausschließlich dann rechtmäßig, wenn mehrere in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Ansprüche bestehen, wobei sich der tatsächliche Zusammenhang daraus ergibt, ob die Begehren sich aus einem als Einheit aufgefassten Sachverhalt ableiten. Bei unzulässigem Teilzulässigkeitsausspruch bezieht sich die Zulassung auf den gesamten Entscheidungsgegenstand.