1. Hat das BerG zum selben Sachverhalt in zwei Verfahren Auffassungen vertreten, die zueinander ausdrücklich im Widerspruch stehen, so kann dies aus Gründen der Rechtssicherheit die Zulässigkeit einer Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen.
1. Hat das BerG zum selben Sachverhalt in zwei Verfahren Auffassungen vertreten, die zueinander ausdrücklich im Widerspruch stehen, so kann dies aus Gründen der Rechtssicherheit die Zulässigkeit einer Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen.