1. Nach Art 2.3.1 lit c HH1-ABH liegt ein Einbruchsdiebstahl bei Eindringen des Täters in die Versicherungsräumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel nur dann vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat ("Schlüsselvortat"). Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dies gilt insb dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie in der Rechtssprache eine entsprechende Bedeutung haben. Schon nach allgemein gebräuchlichem Wortsinn und Sprachverständnis erfordert die Aneignung durch "Raub" ein gewisses Maß an Gewalt.