1. Nach dem für die Unfallversicherung geltenden § 183 VersVG trifft den VN eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls und zur Befolgung der Weisungen des V, ähnlich wie nach § 62 Abs 1 VersVG, aber nur so weit, als dem VN nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. § 183 VersVG ist zugunsten des VN zwingend.