1. § 66 VBG ist auf einen Sachverhalt, in dem beim Wechsel des Vertragsbediensteten in eine höherwertige Verwendung gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der Entlohnungsgruppe v4, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase für die Entlohnungsgruppe v2 abgelaufen war, anwendbar.