1. Nach der Rsp ist das Leistungsbegehren auch dann nicht bestimmt, wenn nur die vom obsiegenden Teil zu erbringende Gegenleistung unbestimmt ist, was die Ungeeignetheit des Exekutionstitels zur Exekutionsbewilligung zur Folge hat.
1. Nach der Rsp ist das Leistungsbegehren auch dann nicht bestimmt, wenn nur die vom obsiegenden Teil zu erbringende Gegenleistung unbestimmt ist, was die Ungeeignetheit des Exekutionstitels zur Exekutionsbewilligung zur Folge hat.