1. Im Unterschied zu §§ 7, 8 RATG hat das Gericht gem § 60 JN keinen neuen Streitwert festzusetzen. Auch wenn das RekG entgegen § 60 JN die ziffernmäßige Festsetzung eines neuen Streitwerts als untrennbaren Bestandteil der Zuständigkeitsentscheidung erachtet und dies den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN unterwirft, ist trotzdem nicht von einer Beschwer der anfechtenden Partei und sohin der Zulässigkeit des Revisionsrekurses auszugehen, insofern der neue Streitwert die Streitwert- bzw Revisionsgrenze der §§ 501, 502 ZPO überschreitet. Die neue Streitwertfestsetzung kann sich dann nämlich nur mehr auf eine Kostenentscheidung auswirken.