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Keine Beschwer bei neuer Streitwertfestsetzung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Pepita Fallmann, Leonie Liebenweinecolex 2020/461ecolex 2020, 1069 Heft 12 v. 4.12.2020

1. Im Unterschied zu §§ 7, 8 RATG hat das Gericht gem § 60 JN keinen neuen Streitwert festzusetzen. Auch wenn das RekG entgegen § 60 JN die ziffernmäßige Festsetzung eines neuen Streitwerts als untrennbaren Bestandteil der Zuständigkeitsentscheidung erachtet und dies den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN unterwirft, ist trotzdem nicht von einer Beschwer der anfechtenden Partei und sohin der Zulässigkeit des Revisionsrekurses auszugehen, insofern der neue Streitwert die Streitwert- bzw Revisionsgrenze der §§ 501, 502 ZPO überschreitet. Die neue Streitwertfestsetzung kann sich dann nämlich nur mehr auf eine Kostenentscheidung auswirken.

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