1. Zwar darf bei einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO das Begehren auf Rechnungslegung, in Durchbrechung des Grundsatzes nach § 226 Abs 1 ZPO, mit einem unbestimmten Leistungsbegehren verbunden werden, jedoch besteht ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über Manifestations-, und Leistungsbegehren. Vielmehr muss nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren die Kl ihr unbestimmtes Leistungsbegehren auf Grundlage der Ergebnisse der Rechnungslegung nachträglich bestimmen.