Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat, stellt eine Forderung iSd § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 dar.
5 Ob 82/20z