1. Der Wohnungseigentümer kann Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann alleine geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen, zu denen Außenmauern und -fenster zählen. Berührt sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen, wie etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren, muss er einen Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer oder eine Entscheidung des Außerstreitgerichts erwirken. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers. Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden bedarf hingegen keines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert. Seine Geltendmachung präjudiziert die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz nicht, es soll nur die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche verhindert werden.