1. Die §§ 16 ff VersVG enthalten Regelungen über die vorvertragliche Anzeigepflicht des VN. Demgegenüber bestimmt § 58 Abs 1 VersVG (nur) für alle Zweige der Schadensversicherung, zu der auch die Rechtsschutzversicherung zählt, nicht aber die Summenversicherung, dass, wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren V Versicherung nimmt (mehrfache Versicherung), jedem V von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen hat.