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Mitteilungspflicht bei Mehrfachversicherung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/419ecolex 2020, 970 Heft 11 v. 5.11.2020

1. Die §§ 16 ff VersVG enthalten Regelungen über die vorvertragliche Anzeigepflicht des VN. Demgegenüber bestimmt § 58 Abs 1 VersVG (nur) für alle Zweige der Schadensversicherung, zu der auch die Rechtsschutzversicherung zählt, nicht aber die Summenversicherung, dass, wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren V Versicherung nimmt (mehrfache Versicherung), jedem V von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen hat.

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