Ein Vorkaufsrecht der Kommanditgesellschaft geht durch Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 UGB nicht unter, sondern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
5 Ob 74/20y
Abstract aus ecolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.