1. Der Verwaltungsvertrag ist ein Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB. Er besteht ausschließlich zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter als Machthaber. Der Verwalter nach § 20 Abs 1 Satz 1 WEG ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, sodass die Verwaltung auch die Rechtssphäre jedes einzelnen Miteigentümers berührt und über das Rechtsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis zum einzelnen Miteigentümer besteht. Der Verwaltungsvertrag betrifft daher ein Rechtsverhältnis, an dem der einzelne Miteigentümer zwar nicht beteiligt ist, das aber seinen Rechtsbereich berührt.