1. Ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie (§ 1170a Abs 1 ABGB), ohne Garantie (§ 1170a Abs 2 ABGB), eine bloße Schätzung oder eine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.
1. Ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie (§ 1170a Abs 1 ABGB), ohne Garantie (§ 1170a Abs 2 ABGB), eine bloße Schätzung oder eine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.