1. Bei Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen hat der Benützer dem Eigentümer gem § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Maßgeblich sind dabei nicht die Nachteile des Anspruchsberechtigten (hier der Kl), sondern der Nutzen des Benützers (hier der Bekl), dh das, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (hier die der Bekl durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen).