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Einfacher Nebenintervenient muss nicht an Ruhensvereinbarung beteiligt sein

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/304ecolex 2020, 698 Heft 8 v. 4.8.2020

Auch wenn ein einfacher Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kl und Bekl.

6 Ob 216/19m

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