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Mehrkosten wegen bedingt geeigneten Materials - Fragen der Warnpflicht

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/291ecolex 2020, 689 Heft 8 v. 4.8.2020

1. Ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, dass die Verwendung eines bestimmten Materials vorgesehen ist, obwohl keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung dieses Materials erfolgt, und ist aufgrund der Ausschreibungsunterlagen nicht damit zu rechnen, dass ein Bieter (Werkunternehmer) den Bau nicht mit dem vom Werkbesteller präferierten Material anbietet und ausführt, resultiert daraus zumindest ein einer verbindlichen Anweisung gleichzusetzender Sachverhalt.

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