Art 4 EuInsVO 2000 ist nicht auf eine Klage des Insolvenzverwalters einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in Insolvenz anwendbar, mit der die Bezahlung von Waren begehrt wird, die in Erfüllung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft geschlossenen Vertrags geliefert wurden, und die sich gegen die in einem zweiten Mitgliedstaat ansässige andere am Vertrag beteiligte Gesellschaft richtet.