Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der sich grundsätzlich an alle Miteigentümer eines der Anschlusspflicht nach § 5 Abs 1 Oö WasserversorgungsG 2015 unterliegenden Objekts zu richten hat, muss nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden und kann rechtmäßig (auch) an einzelne Miteigentümer ergehen. Es besteht lediglich ein Vollstreckungshindernis, solange der Bescheid nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist.