1. Werden mit einer Klage sowohl die Durchsetzung der in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt, der in den Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens fällt, so hat das Gericht seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art 7 Nr 1 EuGVVO und für den zweiten nach Art 33 des Montrealer Übereinkommens zu beurteilen.