Bei einer Verschmelzung kommt es ipso jure zur Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft und dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaften. Es findet somit keine Übertragung "auf einen anderen" iSd § 1070 ABGB statt. Ein vor der Verschmelzung zugunsten einer übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht gem §§ 1068 ff ABGB besteht daher nach der Verschmelzung zugunsten der übernehmenden Gesellschaft weiter und kann von ihr bis zum Fristende ausgeübt werden.