1. Mit der Eintragung der Verschmelzung tritt der sog "Bestandschutz" ein. Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Verschmelzung unabhängig von der Schwere des Mangels. Nach der Eintragung kann daher selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden; vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten eingeschränkt werden.