1. Eine Nachstiftung kann nur mittels Notariatsakts erfolgen (§ 1 lit d NotAktsG; § 39 Abs 1 PSG).
2. Ist ein formgültiger Notariatsakt Voraussetzung für die Übertragung von Vermögen, mangelt es bei dessen Formungültigkeit am Rechtsgrund für die Übertragung und ist diese daher nichtig.