1. Nach § 64 AÖSp verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur - unabhängig vom Rechtsgrund und - vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.