Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren bereits existent waren, müssen aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei neu hervorkommen. Ein Verschulden der Abgabenbehörde, dass diese Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits früher berücksichtigt wurden, schadet der Wiederaufnahme nicht.
Ra 2019/13/0102