1. Einer drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet und dieser Anspruch mit EV gesichert werden. Eine syndikatswidrig abgegebene Stimme ist nach der Rsp allerdings - unter Außerachtlassung von hier nicht einschlägigen Erwägungen zu omnilateralen Syndikatsverträgen bei personalistisch strukturierten Gesellschaften - gültig und ein syndikatswidrig gefasster Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar.