1. Art 7 UGP-RL ist dahin auszulegen, dass es keine "irreführende Unterlassung" iS der Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.