1. Senden und damit auch Weitersenden sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben Anwendungsfälle der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen durch Ausstrahlen bzw Verbreiten der Sendesignale über eine Sendeanlage (Rundfunknetz).
2. Trotz Unionsrechtswidrigkeit der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 Z 2 lit b UrhG ist diese in Bezug auf das Hotelzimmer-TV in Ansehung der Signalschutzrechte von Rundfunkunternehmen weiterhin anwendbar.