1. Von einem unlauteren Rechtsbruch nach § 1 UWG ist nur dann auszugehen, wenn die Auslegung der zugrunde liegenden Bestimmung durch die Bekl eindeutig unvertretbar ist.
2. Eine Rechtsansicht kann auch dann vertretbar sein, wenn das Verhalten zwar nach der ErläutRV als rechtswidrig einzustufen wäre, die Textierung der Bestimmung aber nicht eindeutig ist und auch eine andere Deutung zulässt.