Die Tätigkeit des Verkaufs von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle sind von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 nicht erfasst. Somit sind die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.
Ro 2018/04/0010
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