1. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren ist vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen.
2. Die Rechtshängigkeitssperre des Art 29 Abs 1 EuGVVO ist auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen ist, aber in den der EuInsVO 2000 fällt, nicht analog anwendbar.