1. Die Parteien können das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht frei bestimmen. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mit Ausnahme der subjektiven Schiedsfähigkeit, die gesondert anzuknüpfen ist, grundsätzlich nach dem materiellen Recht des Landes, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist, zu. Diese Rsp folgt im Ergebnis der vereinheitlichten Kollisionsnorm des Art V Abs 1 lit a NYÜ, deren analoge Anwendung auf sämtliche Verfahren, ua im Verfahren über die Anfechtung von Schiedssprüchen, weitgehend anerkannt ist. Die Frage der Existenz einer Schiedsvereinbarung ist also primär nach dem von den Parteien vereinbarten Recht und mangels einer diesbezüglichen Regelung nach inländischem Recht (Recht des Landes des Ergehens des Schiedsspruchs) zu beurteilen.