Mit der Nichtübernahme des Ausschlusses des Kostenrekurses (§ 517 Abs 3 ZPO) in das Verfahren außer Streitsachen ist dem Gesetzgeber ein Redaktionsversehen unterlaufen. Der Kostenrekurs ist daher auch im Verfahren außer Streitsachen bei einem Euro 50,- nicht übersteigenden Anfechtungsinteresse unzulässig.
21 R 146/19w