1. Die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG stellt als verfahrensrechtliche Frist eine der Wiedereinsetzung zugängliche Frist dar.
2. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO), in diesem Fall somit in das Stadium vor Versäumung der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG, sodass diese Frist wieder offensteht.