1. Mit dem Wegfall der Eigenhandzustellung für Klagen (und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze) sind diese nun - dem Wortlaut nach - nicht mehr von den Ausnahmen des Gebots der Direktzustellung nach § 112 ZPO erfasst. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung der Eigenhandzustellung die Bestimmung des § 112 ZPO aus einem Redaktionsversehen nicht angepasst und die Ausnahme vom Zustellgebot nicht auch auf Klagen (und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze) erstreckt hat. Es bedarf daher einer dementsprechenden teleologischen Reduktion der Bestimmung.