1. Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Geschädigten nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen.
1. Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Geschädigten nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen.