1. Glücksgeschäfte gem § 1268 ABGB können nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden. Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt dann nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt.