1. Die in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte dienen insgesamt der Wahrung der Interessen des Minderheitsgesellschafters. Das gänzliche Fehlen eines dieser Berichte ist ein Mangel, der zur Anfechtung des Ausschlussbeschlusses berechtigt.
1. Die in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte dienen insgesamt der Wahrung der Interessen des Minderheitsgesellschafters. Das gänzliche Fehlen eines dieser Berichte ist ein Mangel, der zur Anfechtung des Ausschlussbeschlusses berechtigt.