Ein von der Gemeinde initiierter, freiwillig abgeschlossener Tauschvertrag zur Optimierung der Skipistensituation unterliegt der Immobilienertragsteuer. Der Befreiungstatbestand für Flurbereinigungsvorgänge bzw für behördliche Maßnahmen ist nicht anwendbar. Nach Ansicht des BFG ist der Flurbereinigungsbefreiungstatbestand nicht anwendbar. Dieser hat nach Ansicht des Gerichts den Erhalt und die Schaffung einer leistungsfähigen Landwirtschaft zum Ziel. Die Optimierung einer Skipiste ist laut BFG davon jedenfalls nicht umfasst.