Der in der Generalklausel des § 89 Satz 1 ArbVG enthaltene Begriff "Rechtsvorschriften" ist nicht auf Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern ist umfassender auch iS von betrieblichen Übungen zu verstehen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen.
9 Ob A 9/19t