Auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sind grundsätzlich die Bestimmungen über die EV anzuwenden. Aus diesen ergibt sich, dass für das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses Anwaltspflicht besteht.
3 Ob 40/19g