Die internationale Zuständigkeit ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, weil der Ausgangsrechtsstreit nach Ansicht des EuGH aus Handlungen des griechischen Staates in Ausübung der hoheitlichen Rechte resultiert.
10 Ob 103/18x
Die internationale Zuständigkeit ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, weil der Ausgangsrechtsstreit nach Ansicht des EuGH aus Handlungen des griechischen Staates in Ausübung der hoheitlichen Rechte resultiert.
10 Ob 103/18x