1. Ein Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend machen will, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156, 157 ASVG. Sein Feststellungsinteresse ist (ua) dann zu bejahen, wenn der V seine Eintrittspflicht verneint und der VN nichts weiter unternimmt.