1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, wenn - was in concreto nicht der Fall ist - infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht bereits ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (stRsp; RIS-Justiz RS0042816).