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Transportrechtliche Verfalls- und Verjährungsbestimmungen und multimedialer Transport

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/181ecolex 2019, 418 - 419 Heft 5 v. 3.5.2019

Soweit der Schaden nicht nach der CMR zu beurteilen ist, sondern sich die Verjährung nach den §§ 414, 439 Satz 1 UGB richtet oder der Schaden an der Ladung nach Seefrachtrecht zu beurteilen ist und die Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung betrifft (§ 663 Abs 2 Z 2 UGB), kann durch eine Vereinbarung des § 64 AÖSp die Verjährungsfrist wirksam auf sechs Monate verkürzt werden.

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