1. Bei den Bestimmungen des Art 7.2 AHVB 2011 und Abschn A Z 3 EHVB 2011 handelt es sich um Risikoausschlüsse. Art 7 Z 2 AHVB 2011 schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird in Pkt 2.1d die Inkaufnahme des Schadens gleichgestellt, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. In Pkt 2.2 wird darüber hinaus (nicht mehr dem Modell des § 152 VersVG entsprechend) dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten ebenfalls gleichgestellt. Gemeinsam ist diesen beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Entschluss des VN nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der im Fall von Pkt 2.1 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage. Bei Pkt 2.2 ist nicht die Inkaufnahme des Schadenseintritts durch den Versicherten erforderlich, da für den Risikoausschluss bereits das positive Wissen von der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der von ihm geleisteten Arbeit ausreicht.