Macht die Betreibende im Titelverf von ihrer materiell-rechtlich gebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch, eine urteilsmäßige Verpflichtung der Bekl zur Urteilsveröffentlichung auf einer Website zu erwirken, obwohl ihr diese als Medieninhaberin gegenüberstand, kommt deren Berücksichtigung im Exekutionsverfahren wegen gebotener Orientierung am Spruch des Exekutionstitels nicht in Betracht.
3 Ob 173/18i